Rz. 77
Das Trägerunternehmen hat das Wahlrecht, anstelle der regulären Zuwendungsberechnung unter Einbeziehung der über 23-jährigen Leistungsanwärter die zulässigen Zuwendungen nur unter Einbeziehung der über 50-jährigen Leistungsanwärter unter Anwendung einer anderen Bemessungsgrundlage, nämlich nach dem durchschnittlichen tatsächlichen Leistungsaufwand der Kasse im Wirtschaftsjahr, zu ermitteln. Die Regelung soll im Interesse des Stpfl. einer einfacheren Handhabung dienen (Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz. 1136).
Rz. 78
Der durchschnittliche Leistungsaufwand ist nach den Verhältnissen im Wirtschaftsjahr der Unterstützungskasse zu berechnen, denn es ist eine auf ihr Rechenwerk bezogene Größe zu ermitteln. Weichen die Wirtschaftsjahre von Trägerunternehmen und Unterstützungskasse voneinander ab, so sind der Berechnung des im Wirtschaftsjahr des Trägerunternehmens zulässigen Zuwendungshöchstbetrags die Verhältnisse des zuvor beendeten Wirtschaftsjahrs der Unterstützungskasse zugrunde zu legen. In die Durchschnittsberechnung sind nur die an die eigenen (ehemaligen) Arbeitnehmer und gleichgestellten Personen i. S. d. Vorschrift erbrachten lebenslang laufenden Leistungen einzubeziehen. Die Art der Durchschnittsberechnung ist im Gesetz nicht festgelegt. Da die Leistungsgewährungen unterjährig beginnen und enden können, wird die Durchschnittsberechnung dies durch Gewichtung berücksichtigen müssen (R 4d Abs. 4 S. 10f. EStR 2012).
Rz. 79
Ebenfalls nicht gesetzlich festgelegt ist die Art der Durchschnittsberechnung, wenn eine Kasse für Gruppen von Leistungsempfängern unterschiedliche Leistungsarten – Altersversorgung mit/ohne Hinterbliebenen- und/oder Invaliditätsversorgung, nur Hinterbliebenen- und/oder Invaliditätsversorgung – gewährt oder mehrere Kassen mit unterschiedlichen Leistung...