1 Allgemeines
1.1 Entstehungsgeschichte, Gesetzeszweck
Rz. 1
Die Eindämmung illegaler Betätigung war bereits mehrfach Gegenstand von Gesetzgebungsvorhaben auch auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Vorhaben bezogen sich u. a. auf eine frühzeitige Informationsbeschaffung durch Erweiterung der Meldepflichten sowie eine Sicherung des Steueraufkommens durch einen Steuerabzug an der Quelle.
Mit dem StEntlGesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 war zum 1.4.1999 eine Abzugsteuer auf Vergütungen an ausl. Dienstleistungserbringer (§ 50a Abs. 7 EStG a. F.) eingeführt worden. Entsprechend dieser Regelung war ein deutscher Auftraggeber verpflichtet, von Vergütungen an einen im Ausland ansässigen Werkunternehmer einen vorsorglichen Abzug von ESt bzw. KSt i. H. v. 25 % vorzunehmen und an das FA abzuführen.
§ 50a Abs. 7 EStG a. F. ist durch das Steuerbereinigungsgesetz (StBereinG) 1999 aufgehoben und der frühere Abs. 8 als Abs. 7 mit Anpassungen übernommen worden (§ 50a EStG, Rz. 20 und Rz. 193).
§ 50a Abs. 7 S. 2 EStG wurde neu gefasst, S. 3 geändert durch G. v. 25.7.2014.
Rz. 2 einstweilen frei
Rz. 3
Die Praxis hat erwiesen, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung des Steueranspruchs, insbesondere gegenüber unseriösen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmern, nicht immer ausreichen. Steueransprüche können sowohl aufgrund der LSt- bzw. ESt-Pflicht der illegal eingesetzten Arbeitnehmer entstehen als auch aufgrund der ESt-/KSt-Pflicht des im Inland tätigen (Sub-)Unternehmens selbst. Verschleierungs- und Hinterziehungsmodelle der hoch mobil agierenden Unternehmen werden in professioneller Weise auf dem Markt angeboten. Dabei wird die komplexe Rechtsmaterie, die meistens auch internationale Dimensionen aufweist, ausgenutzt. Das Dilemma der Steuerverwaltung besteht darin, dass sie häufig nicht oder zu spät Kenntnis v...