6.3.2.2.1 Allgemein
Rz. 182
Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008 wurde im Rahmen der Einfügung des Ausnahmetatbestands vom KapESt-Abzug zum betrieblich freigestellten Vermögen in § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG auch ein für die auszahlende Stelle verpflichtendes Meldeverfahren in § 43 Abs. 2 S. 7 EStG eingefügt. Die Finanzbehörden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Daten zugreifen und mittels weiterer Ermittlungen überprüfen können, ob die Erträge im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.
Rz. 182a
Aufgrund der Änderungen infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 kommt es durch § 93c AO hinsichtlich der zu übermittelnden Daten, die Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen, zu grundlegenden Änderungen (vgl. Rz. 182b und 182c).
6.3.2.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger (bis 2016)
Rz. 182b
Wählt der Stpfl. bzw. die Personengesellschaft die Freistellung der KapESt-Tatbestände vom Steuerabzug, hat die auszahlende Stelle im Fall der Freistellung gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG die Steuernummer bzw. bei natürlichen Personen die Steueridentifikationsnummer, Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Konto- oder Depotbezeichnung bzw. die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs (bei Termingeschäften) sowie die Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Bei Personenmehrheiten treten die Firma (§ 17 HGB) oder vergleichbare Bezeichnungen an die Stelle von Vor- und Zunamen und des Geburtsdatums.
Gem. § 43 Abs. 2 S. 8 EStG wird das Bundesministerium der Finanzen den Empfänger der Datenlieferungen sowie den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Dies ist mit BMF-Schreiben v. 24.9.2013 erfolgt. Danach sind die ...