6.3.1 Allgemeines
Rz. 172
Der KapESt-Abzug hatte bis zur Einführung der Abgeltungsteuer im Hinblick auf die erfassten Erträge einen wesentlich geringeren Umfang. Die "neuen" KapESt-Tatbestände i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG erweitern diesen Kreis stark und sind darauf ausgerichtet, die Besteuerung der Kapitalerträge in möglichst großem Umfang bereits im Steuerabzugsverfahren vorzunehmen. Zudem hatte die bis zum 31.12.2008 erhobene KapESt auch für Privatanleger lediglich Vorauszahlungscharakter. Der KapESt-Abzug begründete stets einen Anrechnungsanspruch in Höhe der abgeführten Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und konnte daher einheitlich und unabhängig von der Zugehörigkeit der Erträge zu einzelnen Einkunftsarten erfolgen.
Rz. 173
Die starke Ausweitung des Anwendungsbereichs der KapESt-Regelungen wird den abweichenden Bedürfnissen derjenigen Stpfl. nicht gerecht, bei denen die Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 8 EStG in Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung umqualifiziert werden. Bei den Umsetzungsarbeiten zur Abgeltungsteuer hat sich zunehmend herausgestellt, dass bei den Gewinneinkünften besondere Umstände vorliegen, die abweichende Regelungen im Steuerabzugsverfahren gebieten.
Rz. 174
Während für private Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Verrechnung von Einnahmen, Gewinnen und Verlusten sowie eine Anrechnung ausl. Quellensteuer während des ganzen Kj. im Interesse des Anlegers zwingend durchgeführt wird, ist die Verlustverrechnung und Anrechnung ausl. Quellensteuer in den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG nicht möglich (§ 43a Abs. 3 S. 7 EStG). Denn Einkünfte aus Kapitalvermögen, die zu anderen Einkunftsarten gehören, werden zwingend in der ESt-Veranlagung berücksichtigt. E...