5.3.3.1 Allgemein
Rz. 161o
Anleger müssen zukünftig während der Haltedauer eine sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern, die an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge tritt. Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kj. den Basisertrag für dieses Kj. unterschreiten.
5.3.3.2 Berechnung
Rz. 161p
Der Basisertrag wird gem. § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kj. mit 70 % des Basiszinses nach § 203 Abs. 2 BewG.
Die Vorabpauschale ist somit eine "pauschale Bemessungsgrundlage in Höhe einer risikolosen Marktverzinsung", die dann greift, wenn in dem Veranlagungszeitraum die Ausschüttungen des Investmentfonds diese Marktverzinsung nicht erreichen. Durch § 18 Abs. 1 S. 3 InvStG wird klargestellt, dass die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Veranlagungszeitraum begrenzt ist. Daraus folgt, dass eine Vorabpauschale dann nicht angesetzt wird, wenn beispielsweise der Rücknahmepreis eines Fondsanteils während eines Jahres nicht gestiegen ist. Für das Jahr des Erwerbs wird die Vorabpauschale nur anteilig berechnet. Die Vorabpauschale mindert sich gem. § 18 Abs. 2 InvStG im Jahr des Erwerbs um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Analog Rz. 85 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer ist hierfür der Schlusstag maßgeblich. Liegt für einen Investmentfonds weder ein Rücknahmepreis noch Börsen- oder Marktpreise vor, kann auch von den depotführenden Stellen keine Vorabpauschale angesetzt werden.
Der Zufluss der Vorabpauschale wird nach § 18 Abs. 3 InvStG zum ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres fingiert.