3.22.2.1 Allgemein
Rz. 130
Im Rahmen des UntStReformG 2008 v. 14.8.2007 wurde in § 43 Abs. 1 S. 6 EStG ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die auszahlende Stelle unentgeltliche Depotüberträge (Rz. 121ff.) dem Betriebsstätten-FA zu melden hat.
Rz. 130a
Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 wurde das Meldeverfahren nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG grundlegend um weitere an die Finanzverwaltung zu übermittelnde Daten erweitert. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat sich das ursprüngliche Meldeverfahren als nicht ausreichend erwiesen. Insbesondere wurde die Pflicht eingeführt, die steuerliche IDNr des Schenkers und des Beschenkten zu übermitteln. Die Meldung der steuerlichen IDNr führt zu einer Erleichterung der Zuordnung zu den beteiligten Personen und ist für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung entscheidend. Die Geburtsdaten des Übertragenden und des Empfängers dienen der "reibungslosen" Auswertung der Mitteilung durch das FA, insbesondere zur Überprüfung der IDNr.
Rz. 130b
Rechtslage ab 1.1.2017:
Aufgrund der Änderungen infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 kommt es ab 1.1.2017 durch § 93c AO hinsichtlich der zu übermittelnden Daten, die Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen, zu grundlegenden Änderungen. Zur Rechtslage betreffend zu übermittelnde Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 gem. § 27 Abs. 2 EGAO vgl. Rz. 131ff.
3.22.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger
Rz. 131
Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG müssen im Fallen eines unentgeltlichen Depotübertags nach § 43 Abs. 1 S. 5 EStG durch die auszahlende Stelle an das für die auszahlende Stelle zuständige Betriebsstätten-FA folgende Daten gemeldet werden, um der Finanzverwaltun...