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Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.15.2 Änderung zum 1.1.2023

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 98a

Durch das JStG 2022 v. 16.12.2022[1] kam es m. W. v. 21.12.2022 zu einer Änderung des Tatbestandes und "Verschiebung" in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a EStG. Hintergrund ist, dass der KapESt-Einbehalt für Darlehen, die über Internet-Dienstleistungsplattformen vermittelt werden, aus Sicht des Gesetzgebers einheitlich geregelt werden soll. Dafür wurden die verschiedenen in der Praxis vorkommenden Varianten zukünftig gemeinsam unter der neuen Nr. 8a des § 43 Abs. 1 S. 1 EStG erfasst.[2] Im Gegensatz zur vorhergehenden Fassung, bei der es sich nur im "Zinsen aus Forderungen" handeln muss (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c) S. 1 a. F.) sind vom neuen Wortlaut "Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG" erfasst," wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt". Laut Gesetzgeber unterstellte der bisherige § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c) EStG, dass Forderungen, die über Internet-Dienstleistungsplattformen vermittelt werden, stets Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind.[3] In der Praxis werden solche Darlehen laut Entwurfsbegründung des JStG 2022 aber häufig so ausgestaltet, dass es sich auch um Darlehen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handeln kann. Eine exakte Unterscheidung, ob das vermittelte Darlehen zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG führt, ist zudem in der Praxis oft schwierig.[4] Um den KapESt-Einbehalt für Darlehen, die über Internet-Dienstleistungsplattformen vermittelt werden, einheitlich zu regeln, werden die verschiedenen in der Praxis vorkommenden Varianten zukünftig gemeinsam unter der neuen Nr. 8a des § 43 Abs. 1 S. 1 EStG erfasst. In dem neuen § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a S. 2 EStG wird – im Vergleich zum § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c) EStG a. F. ohne inhaltliche Änderung – weiterhin der Begriff Internet-Dienstleistungspl...

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