1.2.3.1 Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung
Rz. 12
Dem unbeschränkt stpfl. Gläubiger der Kapitalerträge, für den eine Veranlagung voraussichtlich nicht in Betracht kommt, wird bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung auf Antrag die einbehaltene und abgeführte KapESt erstattet (§ 44 b EStG) bzw. in den Fällen des § 44 a EStG wird vom Steuerabzug von vornherein Abstand genommen.
1.2.3.2 Freistellungsauftrag
Rz. 13
Nach § 44 a EStG kann vom Steuerabzug abgesehen bzw. nach § 44 b EStG die einbehaltene und abgeführte KapESt erstattet werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag ("FSA") erteilt hat.
Rz. 13a
Kapitalerträge, die dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen, wurden bis zum 31.12.2008 nur mit ihrem stpfl. Anteil auf das zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen angerechnet. Ab dem 1.1.2009 gilt das Teileinkünfteverfahren nur noch i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG (§ 3 Nr. 40 S. 2 EStG).
1.2.3.3 Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid
Rz. 14
Für Zwecke der vollständigen Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 44a Abs. 4, 4a, 4b, 7 und 10 EStG für nach § 5 Abs. 1 KStG steuerbefreite Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung erforderlich (die Finanzverwaltung verwendet hierfür die Abkürzung "NV 2 B"). Dasselbe gilt ...