1.1.1 Gesetzliche Entwicklung
Rz. 1
Der KapESt unterliegen nur bestimmte Kapitalerträge, insbesondere die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 und – z. T. – Abs. 2 EStG, die in § 43 EStG als sog. "Kapitalerträge mit Steuerabzug" enumerativ aufgezählt sind. In § 43 EStG nicht erfasste Kapitalerträge unterliegen daher auch nicht dem Steuerabzug. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 EStG: "Bei den folgenden [...] Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben".
Rz. 1a
Durch Gesetz v. 25.7.1988 wurde zunächst eine "kleine KapESt" auf alle übrigen Kapitalerträge, insbesondere Zinserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, mit einem Steuersatz von 10 % eingeführt. Diese "kleine KapESt" hatte jedoch einen solch außergewöhnlich hohen Abfluss an Kapital in das Ausland zur Folge, dass der Gesetzgeber sich genötigt sah, die "kleine KapESt" durch G. v. 30.6.1989 mit Wirkung ab 1.7.1989 wieder abzuschaffen. Dass die "kleine KapESt" nicht mehr erhoben wurde, änderte allerdings nichts daran, dass Kapitalerträge beim Gläubiger nach wie vor der ESt bzw. KSt unterliegen.
Rz. 2
Nachdem das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet hatte, bis zum 1.1.1993 ausreichende gesetzliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Zinseinkünfte rechtlich und tatsächlich steuerlich gleich belastet werden, wurde durch Gesetz v. 9.11.1992 die als Zinsabschlag zu erhebende KapESt eingeführt. Danach unterliegen die Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung seit Vz 1993 nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und S. 2 EStG dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Rz. 68ff.).
Rz. 3
Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen der Vorschriften über den Steuerabzug vom Kapitalertrag erfolgten durch die Gesetze v. 13.9.1993 und v. 21.12.1993.
Rz. 3a
Eine wesent...