Prof. Dr. Gerrit Frotscher
, Prof. Dr. Marcus Oehlrich
Rz. 456
Bilanzänderung bedeutet, dass ein handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässiger (richtiger) Bilanzansatz durch einen anderen handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässigen Bilanzansatz ersetzt wird. Sie setzt grundsätzlich ein Wahlrecht des Stpfl. voraus, das durch die Bilanzänderung anders, als es in der ursprünglichen Bilanz der Fall war, ausgeübt werden soll. Dagegen führt eine anderweitige Schätzung (z. B. der Höhe einer Rückstellung) oder ein anderweitiges Ausfüllen eines Beurteilungsspielraums zu einer Bilanzberichtigung, nicht zu einer Bilanzänderung.
Die Bilanzänderung bezieht sich auf die Bewertung der Wirtschaftsgüter, da es steuerlich nur Bewertungswahlrechte, dagegen keine steuerlichen Ansatzwahlrechte gibt (vgl. § 5 Rz. 50). Bei der Bilanzänderung wird im Rahmen von Bewertungswahlrechten die Bewertung geändert.
Rz. 457
Keine Bilanzänderung liegt vor, wenn eine rückwirkende Sachverhaltsgestaltung erfolgen soll; dies ist auch der Fall, wenn eine (steuerneutrale) Einbringung in eine gewinnrealisierende Veräußerung des Unternehmens geändert werden soll.
Keine Bilanzänderung liegt weiter vor, wenn sich die Änderung nicht auf den (steuerlichen) Bilanzgewinn des laufenden oder der folgenden Wirtschaftsjahre auswirkt, selbst wenn sie steuerliche Bedeutung hat. Änderung von Gewinnverwendungsbeschlüssen ist daher, im Rahmen der handelsrechtlichen Regelung, mit steuerlicher Wirkung uneingeschränkt möglich.
Rz. 458
Die Ausübung von Wahlrechten kann für die ESt und die GewSt nur einheitlich erfolgen. Das Wahlrecht ist in der Handels- und Steuerbilanz auszuüben, die dann sowohl der ESt als auch der GewSt zugrunde zu legen sind. Damit verbietet sich eine gesonderte Ausübung des Wahlrechts nur für die ESt oder nur für die GewSt. Das gilt auch, soweit ...