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Frotscher/Geurts, EStG § 39e Verfahren zur Bildung und A ... / 1.2 Überblick

Bärbel Lätsch
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Rz. 2

§ 39e Abs. 1 und 2 EStG regeln die Ermittlung und Speicherung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie Mitteilungspflichten der beteiligten Behörden. Insoweit hat die Vorschrift insbesondere Bedeutung für die internen Abläufe innerhalb der Finanzverwaltung. § 39e Abs. 3 EStG bestimmt den Umfang der vom BZSt bereitzustellenden Daten. § 39e Abs. 4 bis 6 EStG betreffen die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf das Lohnsteuerabzugsverfahren. § 39e Abs. 7 EStG beinhaltet die Möglichkeit der Befreiung vom elektronischen Verfahren zur Vermeidung unbilliger Härten. § 39e Abs. 8 EStG regelt das Verfahren bei fehlender Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. § 39e Abs. 9 EStG betrifft die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer. § 39e Abs. 10 EStG erweitert schließlich den Anwendungsbereich auf die Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung, auf Prüfungen der Sozialbehörden sowie der Kindergeldkassen.

Zweck der Vorschrift ist vorrangig die Verringerung von Verwaltungsaufwand und Bürokratieabbau durch Einsatz automationsgestützter Verfahren sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf Seiten der Arbeitgeber. Gleichzeitig führt die Regelung für Arbeitnehmer aufgrund der aus Arbeitnehmersicht einheitlichen Zuständigkeit des FA zu einer Vereinfachung des Verfahrens.[1]

Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar.[2] Auch bestehen keine sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 39e EStG.[3]

[1] Bergan/Jahn, in Lademann, EStG, 239. EL August 2018, § 39e, Rz. 14.
[2] BFH v. 18.1.2012, II R 49/10, BStBl II 2012, 168.
[3] Holzner, in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, 24. Edition, § 39e, Rz 11.

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