Rz. 35
Durch § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG wird die LSt-Abzugspflicht auf ausländische Verleiher ausgedehnt, die einem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Inland überlassen. Damit wird eine Lücke beim LSt-Abzug geschlossen, die sich daraus ergibt, dass der inländische Entleiher kein Arbeitgeber ist und der Verleiher als Arbeitgeber weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Inland unterhält. Die Betriebsstätte des Entleihers, in der die Arbeitnehmer ihre Arbeit leisten, ist dem Verleiher nicht als eigene Betriebsstätte zuzurechnen. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG begründet die LSt-Abzugspflicht des Verleihers daher dann, wenn er ausl. Arbeitgeber ist. Zur entsprechenden Erweiterung des Haftungstatbestands s. § 42d EStG Rz. 99ff.
Rz. 36
§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erweitert die LSt-Abzugspflicht nur im Hinblick auf das Merkmal des "inländischen" Arbeitgebers. Der ausl. Verleiher ist daher nur dann zum LSt-Abzug verpflichtet, wenn er Arbeitgeber ist. Ist die Arbeitgebereigenschaft auf den Entleiher übergegangen, so ist daher nur der Entleiher als inländischer Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet. In diesem Fall besteht keine Notwendigkeit, die LSt-Abzugspflicht auf den ausl. Verleiher auszudehnen.
Rz. 36a
Ob der Entleiher oder der Verleiher Arbeitgeber ist, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Wer Arbeitgeber ist, bestimmt sich auch bei grenzüberschreitenden Verhältnissen allein nach inländischem Recht, da durch die DBA keine LSt-Abzugspflicht begründet wird, sondern nur nach inländischem Recht bestehende Besteuerungsrechte begrenzt werden.
Rz. 37
Für die Arbeitgebereigenschaft bei Leiharbeitsverhältnissen kommt es anders als im Normalfall des § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. ...