Rz. 34
Mit der Inanspruchnahme der Behinderten-Pauschbeträge des § 33b EStG ist der Stpfl. insoweit vom Nachweis der einzelnen Aufwendungen befreit. Eine Inanspruchnahme des § 33 EStG ist deshalb insoweit nicht möglich, als die entstandenen Aufwendungen mit dem Pauschbetrag des § 33b EStG abgegolten werden. Entstehen jedoch darüber hinaus Aufwendungen, die unter den Anwendungsbereich des § 33 EStG fallen, können diese neben § 33b EStG abgezogen werden. Eine Differenzierung zwischen Aufwendungen, die bei Anwendung des § 33b EStG abgegolten sind und solchen, die zusätzlich gem. § 33 EStG berücksichtigt werden können, ist somit von erheblicher praktischer Bedeutung.
Rz. 35
Unter die Abgeltung des § 33b EStG fallen nach Sinn und Zweck der Vorschrift typische, unmittelbar mit der Behinderung im Zusammenhang stehende und wiederkehrende Aufwendungen, die für die tägliche (Grund-)Pflege aufgewendet werden müssen. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für:
- Wäsche, auch einen ggf. erhöhten Wäschebedarf,
- Hilfeleistungen durch Dritte,
- Medikamente,
- Stärkungsmittel oder diätische Lebensmittel sowie
- Erholung des Stpfl.
Dadurch, dass "typische" mit der Behinderung im Zusammenhang stehende Aufwendungen abgegolten werden sollen, sind sämtliche Ausgaben betroffen, die der Mehrzahl der von dieser Behinderung betroffenen Stpfl. entstehen. Folglich sind dies auch Aufwendungen eines Blinden für seinen Blindenhund oder die Kosten für die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt für eine ständig hilflose Person. Nicht erfasst sind demgegenüber einmalig oder nur selten anfallende Kosten. Nach Auffassung der FG sind allerdings auch Aufwendungen für einen Epilepsie- oder Anfallswarnhund als mit dem Pauschbetrag abgegolten, weil der Hund lediglich Hilfe verständige und somit eine...