Rz. 19
Eine Belastung liegt dann nicht vor, wenn der Stpfl. aufgrund desselben Ereignisses, das die außergewöhnliche Belastung verursacht hat, eine Aufwandserstattung von dritter Seite erhält. Voraussetzung ist allerdings eine synallagmatische Verknüpfung zwischen dem für die Kosten ursächlichen Ereignis und den erhaltenen Ersatzansprüchen wie bei Leistungen eines Versicherers, Schadensersatzzahlungen, Beihilfen oder auch Unterstützungen. Ohne Bedeutung ist, woher die Ersatzzahlung resultiert, infrage kommen auch Pflichtversicherungen wie die Krankenkasse oder Beihilfen des Arbeitgebers. Auch ist nicht von Belang, wann die Zahlungen erfolgen. Selbst wenn diese erst nach Leistung der Aufwendungen durch den Stpfl. (ggf. auch in einem späteren Vz) ausgezahlt werden, ist der Stpfl. nur mit dem tatsächlich von ihm selbst nach sämtlichen erhaltenen Vorteilen getragenen Aufwendungen endgültig belastet. Insoweit kann die Zahlung einer Erstattungsleistung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 AO zu qualifizieren sein. Bei einer späteren Auszahlung ist der Vorteil ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Rz. 20
Die synallagmatische Verknüpfung setzt einen direkten, ursächlichen Zusammenhang zwischen dem die außergewöhnliche Belastung auslösenden Ereignis und dem erhaltenen Vorteil voraus. Dementsprechend entfällt eine Berücksichtigung von freiwilligen Zahlungen (Schenkungen) von dritter Seite. Hierunter fallen sowohl Zahlungen aufgrund persönlicher Beziehungen (z. B. von Verwandten oder Arbeitskollegen auch anlässlich einer finanziellen Notlage, die durch eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG verursacht wurde) oder Kulanzleistungen eines Versicherers bzw. sonstigen Vertragspartners. Auch Leistungen, über deren Gewährung im Einzelfall zu entscheiden...