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Frotscher/Geurts, EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für ... / 1.3.1 Zusammenhänge mit Vorschriften des EStG

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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Rz. 7

§ 32d EStG steht in engem Zusammenhang mit einer ganzen Reihe von Vorschriften des EStG. So legt § 20 EStG fest, welche laufenden Erträge und Veräußerungsgewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und bestimmt auf diese Weise den sachlichen Anwendungsbereich des proportionalen Sondertarifs i. S. d. § 32d EStG. Der in § 32a EStG geregelte progressive Normaltarif kommt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG nur in den Ausnahmefällen des § 32d Abs. 2 und 6 EStG zur Anwendung. Entsprechend erlangt auch der Progressionsvorbehalt i. S. d. § 32b EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG i. d. R. keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen i. S. d. § 34g EStG, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a EStG,[1] die Steuerermäßigung bei Belastung mit ErbSt i. S. d. § 35b EStG und die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden i. S. d. § 35c EStG, da die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG außer in Fällen des § 32d Abs. 2 und 6 EStG nicht in die tarifliche ESt eingehen.[2] Enge Beziehungen bestehen ferner zu § 43 EStG, der regelt, bei welchen Kapitalerträgen ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen ist und der die Abgeltungswirkung des KapESt-Einbehalts anordnet. Keine Abgeltungswirkung tritt ein, wenn die Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2, 3, 4 oder 6 EStG in die Veranlagung einzubeziehen sind. Auch bei der Bemessung der KapESt wirkt sich § 32d EStG aus, da § 43a EStG für den Steuerabzug vom Kapitalertrag einen proportionalen Steuertarif i. H. v. 25 % vorsieht, für den die Formel i. S. d. § 32d Abs. ...

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