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Frotscher/Geurts, EStG § 32b Progressionsvorbehalt / 5.1.1 Übersicht

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 37

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[1] wurden § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 1 S. 1 Nr. 3 geändert und Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 EStG eingefügt. Die Änderungen gelten ab Vz 2007.

Außerdem ist durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[2] in Abs. 1 S. 2 für steuerfreie ausl. Einkünfte nach Abs. 1 Nr. 3 (Steuerfreiheit bei Bestehen eines DBA) m. W. v. Vz 2008 eine im Zusammenhang mit der EU-rechtlich erforderlichen Einschränkung des § 2a EStG stehende Einschränkung des Progressionsvorbehalts eingeführt worden. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des JStG 2009[3] ergänzt "die Neuregelung die gemeinschaftsrechtlich erforderliche Neuregelung des § 2a EStG. Durch die Neuregelung werden der negative und der positive Progressionsvorbehalt bei bestimmten innerhalb der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR-Abkommens verwirklichten Tatbeständen, in denen Einkünfte nach einem DBA freigestellt sind, ausgeschlossen. In diesen Fällen werden in Bezug auf diese Staaten erzielte Gewinne und erlittene Verluste bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht berücksichtigt. Dabei wird davon ausgegangen, dass Auslandsverluste unter dem Gesichtspunkt der EG-Grundfreiheiten im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden müssen, wenn im Gegenzug auch Auslandseinkünfte im Rahmen des positiven Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden."

 

Rz. 38

Die entscheidende Frage ist also für diese Fälle, ob sie nach DBA freigestellt sind. In diesem Zusammenhang stellt der BFH[4] fest, dass Gewinne nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr" i. S. d. Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz stammen, wenn es zumindest zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen ist. Ist es nicht zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten Gewinnen um solch...

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