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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 51 [Trinkgelder]

Hartmut Ross
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift betrifft freiwillige Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten erhält. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören als zusätzlicher Arbeitslohn für die erbrachte Dienstleistung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich auch die Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten ohne Rechtsanspruch gezahlt werden.[1] Freiwillige Trinkgelder sind ab 2002 in unbeschränkter Höhe nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, praktische Probleme im Verwaltungsvollzug zu vermeiden.

Trinkgelder, die der Unternehmer (z. B. der Gastwirt) für die von ihm selbst erbrachte Leistung in Empfang nimmt, sind nicht von § 3 Nr. 51 EStG erfasst; sie gehören zum Entgelt für die erbrachten Leistungen und daher zu den stpfl. Betriebseinnahmen.

[1] BFH v. 19.7.1963, VI 73/62 U, BStBl III 1963, 479; BFH v. 24.10.1997, VI R 23/94, BStBl II 1999, 323, BFH/NV 1998, 273.

2 Begriff des Trinkgelds

 

Rz. 2

Trinkgeld ist eine vom Kunden des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gewährte zusätzliche Vergütung, die freiwillig und meist als Zeichen der Anerkennung für die vom Arbeitnehmer erbrachte berufliche Leistung gegeben wird. Unter dem Begriff des Trinkgelds wird ein kleines Geldgeschenk für erwiesene Dienste verstanden.[1] Es handelt sich um einen Fall der Lohnzahlung durch Dritte. Sie müssen durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst und für die Tätigkeit gezahlt worden sein, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis schuldet.[2] Der Begriff des Trinkgelds ist unabhängig von der in § 107 Abs. 3 S. 2 GewO enthaltenen Definition des Trinkgelds auszulegen.[3]

Schmiergelder sind keine Trinkgelder, weil sie nicht für die ohnehin zu erbringende Arbeitsleistung gegeben werden, sondern den Empfänger zu einer zusätzlichen (unlauteren oder gar gesetzwidrigen) Leistung vera...

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