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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 45 [Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte]

Hartmut Ross
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1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Steuerfreiheit sollte nach ihrer ursprünglichen Zielsetzung die Ausstattung von Arbeitnehmern mit auf die betriebliche Nutzung zugeschnittenen Personal-Computern und Telekommunikationsgeräten fördern. Die Vorschrift ist inzwischen auf alle Arten von Datenverarbeitungsgeräten einschließlich des Zubehörs, auf die Überlassung von bestimmten System- und Anwendungsprogrammen und auf damit zusammenhängende Dienstleistungen erweitert worden.[1] Damit sollen zur Steuervereinfachung Unsicherheiten in der Praxis der LSt-Außenprüfung vermieden werden.[2] Steuerfrei sind die geldwerten Vorteile, die durch die unentgeltliche oder verbilligte private Nutzung der begünstigten Geräte und Software und der zugehörigen Dienstleistungen entstehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die private Nutzung der überlassenen Geräte auch den Interessen desjenigen dient, der die Geräte zur Verfügung stellt, weil der Stpfl. dadurch geübter mit dem überlassenen Gerät umgehen kann.[3] Es ist aber nicht erforderlich, dass das Gerät auch tatsächlich im Interesse des Überlassenden genutzt wird (Rz. 3).

[1] Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften v. 8.5.2012, BGBl I 2012, 1030.
[2] BT-Drs. 17/8867, 10.
[3] BR-Drs. 432/14(B), 8.

2 Nutzung durch Arbeitnehmer (S. 1)

 

Rz. 2

Eine Umwandlung von Barlohn in den steuerfreien Sachbezug ist zulässig (R 3.45 S. 6 LStR 2015). Es reicht aus, wenn im Vorhinein auf künftig fälligen Arbeitslohn gegen Gewährung von Sachbezug verzichtet wird.[1] Unschädlich ist es, wenn das bisherige ungekürzte Gehalt weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen ist, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder eine einseitige Änderung der Vereinbarung möglich ist.[2] Eine reine Lohnverwendungsabrede ist nicht begünstigt.

Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitne...

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