Rz. 14
Begünstigt sind Einnahmen und Betriebsvermögensmehrungen, die beim Ausscheiden der Beteiligung an einer Körperschaft oder eines Teils davon aus dem Betriebsvermögen anfallen. Die alternative Verwendung der Begriffe Betriebsvermögensmehrungen und Einnahmen verdeutlicht, dass § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob der Veräußerer seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Es kann sich sowohl um Erlöse aus Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 (z. B. GmbH) als auch aus Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (z. B. Stiftung) handeln. Zu den begünstigten Erlösen gehören auch solche aus Genussrechten, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.
Rz. 15
Begünstigt ist auch die Beteiligung an einer Organgesellschaft, sofern ein Gewinnabführungsvertrag nach Maßgabe der §§ 14, 17 und 18 KStG besteht. Dies betrifft natürliche Personen, die als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Organträger sind. Die Teilbesteuerung kann vermieden werden, sofern der betroffene Organträger bei der Veräußerung der Organbeteiligung die zur Erleichterung der Umstrukturierung zugelassene Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 10 EStG nutzt.
Rz. 16
Die Vorschrift erfasst zum einen den Erlös aus der Veräußerung einer betrieblichen Beteiligung. Veräußerung ist jede entgeltliche Übertragung des zivilrecht- oder wirtschaftlichen Eigentums. Maßgeblich ist das dingliche Erfüllungsgeschäft. Eine Veräußerung liegt auch vor bei Einbringung einer Beteiligung in eine Kapital- oder Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Rz. 17
Die Vorschrift erfasst zudem den gemeinen Wert der Beteiligung bei Entn...