Rz. 7
Leistungen aus einer Unfallversicherung sind durch § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann steuerbefreit, wenn sie aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. Steuerfrei sind sowohl die Leistungen aus der inländischen als auch aus der ausl. gesetzlichen Unfallversicherung. Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen oder sie oder die Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII).
Rz. 8
Träger der inländischen gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen sowie die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich (§ 114 SGB VII). Kraft Gesetzes pflichtversichert sind insbesondere die Beschäftigten in den Unternehmen, aber auch landwirtschaftliche Unternehmer (§ 2 SGB VII). Begünstigt sind auch freiwillig Versicherte (§ 6 SGB VII).
Rz. 9
Steuerfrei sind alle Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, also Sach- und Geldleistungen einschließlich Kapitalabfindungen und Renten. Zu den Sachleistungen gehören die Heilbehandlungen (§§ 27ff. SGB VII) und die Leistungen zur Rehabilitation (§§ 35ff. SGB VII) sowie die Pflege (§ 44 SGB VII). Es ist für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung, ob die Leistungen vom Versicherten oder z. B. von einem Hinterbliebenen bezogen werden.
Rz. 10
Leistungen zur Abgeltung von Unfallschäden aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, z. ...