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Frotscher/Geurts, EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte / 2.5 Unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ab 1.1.2008

Dr. Constanze Wetzel
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Rz. 97a

Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.[1] erstmals gesetzlich geregelt und auf seinen Kernbereich zurückgeführt worden, nämlich auf die Übertragung betrieblichen Vermögens. Begünstigt ist zukünftig nur noch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft eine Tätigkeit i. S. d. §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt, eines Betriebs oder Teilbetriebs, eines mindestens 50 %igen Anteils an einer GmbH, wenn der Übernehmer die Geschäftsführung übernimmt und der Übergeber sie aufgibt.

Die Neuregelung gilt für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer ab 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübergabe (§ 52 Abs. 18 S. 1, 2 EStG). Für Altverträge, die vor dem 1.1.2008 vereinbart worden sind, gilt das alte Recht mit einer Einschränkung weiter: Die Neuregelung gilt auch für Altverträge, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. Dies gilt aber wieder nicht für die Übertragung eines selbstgenutzten Grundstücks, d. h. altes Recht gilt weiter (§ 52 Abs. 18 S. 2 EStG).

Vgl. zur Neuregelung zunächst Rz. 55 und § 10 EStG Rz. 171ff. Die Finanzverwaltung hat mit dem sog. IV. Rentenerlass ihre Auffassung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Neuregelung veröffentlicht.[2]

[1] § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgehoben m. W. v. Vz 2015 durch G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[2] BMF v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227, geändert durch BMF v. 6.5.2016, IV C 3 – S 2221/15/10011:004, BStBl I 2016, 476.

2.5.1 Allgemeines

 

Rz. 97b

Das Verständnis der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung...

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