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Frotscher/Geurts, EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte / 2.4.7 Rechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen

Dr. Constanze Wetzel
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Rz. 91

Soweit der Verpflichtete die wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erbringt, sind sie vom Berechtigten nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, soweit der Verpflichtete zum Abzug der Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. (Leibrente oder dauernde Last) berechtigt ist, sog. Korrespondenzprinzip (Rz. 16).[1]

 

Rz. 91a

Versorgungsleistungen sind bei der Übertragung einer existenzsichernden und ausreichend Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit beim Verpflichteten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbare dauernde Lasten und beim Verpflichteten vollen Umfangs stpfl. wiederkehrende Leistungen, da sie nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags als abänderbar gelten. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 323 ZPO oder einer vergleichbaren Änderungsklausel bedarf es nicht mehr.[2] Dauernde Lasten liegen auch vor, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen ist, der Vermögensübernehmer sich aber in nennenswertem Umfang verpflichtet hat, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu übernehmen.[3]

Eine Leibrente liegt aber vor, wenn die Parteien eine Abänderbarkeit der Höhe nach von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen, selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist und die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen auch bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen ausgeschlossen wird.[4]

 

Rz. 92

Die Versorgungsleistungen sind nur eine mit dem Ertragsanteil stpfl. und als Sonderausgaben abziehbare Leibrente, wenn die Parteien die Abänderbarkeit ausdrücklich ausschließen oder sich dies aus dem Vertragsinhalt ausnah...

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