Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
Rz. 208
Gegenstand eines Optionsgeschäfts i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 EStG ist die Einräumung eines Rechts, nicht aber die Begründung einer Pflicht, eine bestimmte Menge an Basiswerten (z. B. Wertpapiere, Edelmetalle) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem vorher bestimmten Basispreis an denjenigen, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde, zu verkaufen oder von diesem abzukaufen. Anstelle der tatsächlichen Lieferung oder Abnahme des Basiswerts können die Beteiligten auch vereinbaren, dass im Zeitpunkt der Ausübung der Option im Rahmen eines Barausgleichs lediglich die Differenz zwischen dem Basispreis und dem aktuellen Marktpreis des Basiswerts in Geld ausgeglichen wird. Für die Einräumung des Optionsrechts muss der Optionsinhaber dem Optionsstillhalter eine Prämie bezahlen, die entweder im Zeitpunkt der Einräumung oder der Ausübung der Option fällig wird. Diese Prämie wird als Stillhalterprämie bezeichnet und unterliegt der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 EStG. Ob das Optionsrecht in einem Wertpapier verbrieft ist oder nicht und ob es an einer amtlichen Börse oder außerbörslich gehandelt wird, ist insoweit ohne Bedeutung.
Rz. 209
Im Gegensatz zu Optionsgeschäften besteht bei Festgeschäften nicht lediglich eine Berechtigung, sondern vielmehr eine Verpflichtung, eine bestimmte Menge an Basiswerten zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem bereits feststehenden Basispreis an denjenigen, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde, zu verkaufen oder diesem abzukaufen (z. B. Futures, Forwards). Auch bei Festgeschäften können die Beteiligten eine Vereinbarung treffen, wonach im Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts auf eine tatsächliche Lieferung oder Abnahme des Basiswerts verzichtet und im Rahmen ...