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Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3.2 Ermittlung des Einkommens

Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 39

Die Ermittlung des Einkommens als Bemessungsgrundlage für die ESt geschieht in der Reihenfolge des § 2 Abs. 2 bis 5a EStG durch mehrere Schritte. Dabei folgt das Gesetz einem zweistufigen Aufbau, in dem es als Bemessungsgrundlage nicht nur das Markteinkommen (1. Stufe), sondern das disponible Einkommen (2. Stufe) ansetzt.

§ 2 Abs. 3 EStG erfasst die Summe der Erwerbstätigkeiten des Stpfl. die "Summe der Einkünfte" aus den 7 Einkunftsarten als erwirtschaftetes Markteinkommen. Die Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG ergibt den "Gesamtbetrag der Einkünfte". Dieser stellt die Ausgangsgröße für den Abzug privater Aufwendungen dar, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, § 2 Abs. 4 EStG, und führt zur Ermittlungsstufe "Einkommen" und den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge (§ 2 Abs. 5 EStG). Dies führt zur Bemessungsgrundlage für die ESt "zu versteuerndes Einkommen".

 

Rz. 40

Danach ergibt sich für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens folgendes Schema (R 2 Abs. 1 EStR 2012):

 
1 Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten (ab Vz 2009: ohne private Kapitaleinkünfte)
     
2 = Summe der Einkünfte
3 – Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4 – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5 – Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 2 S. 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 AIG)
7 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8 – Verlustabzug nach § 10d EStG
9 – Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 – außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11 – Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie...

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