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Einkommensteuer-Richtlinien 2012 / R 2. Umfang der Besteuerung

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(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1   S. d. E. aus den Einkunftsarten
2 = S. d. E.
3 – Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4 – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5 – Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
7 = G. d. E. (§ 2 Abs. 3 EStG)
8 – Verlustabzug nach § 10d EStG
9 – Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 – außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11 – Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12 + Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
13 + zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
14 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15 – Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16 – Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
17 = z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).
 

(2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1   Steuerbetrag
    a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
      oder
    b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
3 + Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
4 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
5 ‐ Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)
6 ‐ ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
7 ‐ Steuerermäßigung nach § 35 EStG
8 ‐ Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)
9 ‐ Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
10 ‐ Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11 ‐ Steuerermäßigung nach § 35a EStG[1][2]
12 - Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
13 + Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
14 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
15 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
16 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
17 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG)
18 + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
19 = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).
[1] 11a - Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG].
[2] 11b + Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG (ab 2009)

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