Rz. 99
Aus dem EStG ergibt sich nicht unmittelbar, was unter einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied zu verstehen ist. Aus der Vorschrift des § 10 Nr. 4 KStG kann aber entnommen werden, dass Tätigkeiten erfasst werden sollen, deren Aufgabe darin besteht, die Geschäftsführung einer Körperschaft zu überwachen. Der Begriff "Überwachung" ist weit auszulegen. Nicht auf die Bezeichnung der Personen, sondern auf die von ihnen konkret ausgeübte Tätigkeit kommt es an. Dazu gehört, dass sich der Aufsichtsrat in die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung einschaltet oder die Geschäftsführung in bestimmten Fragen, z. B. Finanzierungsfragen, berät. Auch die Mitgliedschaft in einem sogen. "Horizon Board" (beratendes unternehmensinternes Gremium aus Mitarbeitern der jüngeren Generation) kann hierher gehören. Von einer Überwachung ist aber nicht mehr auszugehen, wenn im Wesentlichen beraten wird oder die Geschäftsführungsaufgaben selbst übernommen werden. Auch die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben gehört nicht dazu.
Rz. 100
Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte usw. können bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z. B. Rundfunk- und Fernsehanstalten), bei AG, KGaA, GmbH, OHG, KG und anderen Mitunternehmerschaften gebildet werden. Auf die Bezeichnung des Gremiums kommt es nicht an; entscheidend ist, ob es zur Überwachung der Geschäftsführung berufen ist. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft ihren Sitz im In- oder Ausland hat; bei ausländischen Gesellschaften sind ggf. die Bestimmungen eines DBA zu beachten.
Rz. 101
Die Vergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied gehört insoweit zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, als sie auf die Überwachungstätigkeit entfällt. Zu den Einnahmen zählen auch geldwerte Vorteile, wie z. B. Sachzuwendu...