Rz. 51
Zu den medizinischen Berufen gehört die Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt und Tierarzt sowie die Tätigkeit als Heilpraktiker, Dentist und Krankengymnast (Ausübung der Heilkunde). Die Tätigkeit umfasst alle Maßnahmen, die der Vorbeugung (z. B. Impfungen, Reihenuntersuchungen), Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder sonstigen Körperschäden dienen. Für sogen. Schönheitsoperationen gilt dies nur dann, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergund steht, nicht dagegen bei rein kosmetischen Eingriffen. Arzt kann nur sein, wer die berufliche Qualifikation besitzt. Das Berufsrecht der Tierärzte richtet sich nach der Bundestierärzteordnung.
Das Berufsbild des Arztes ist durch den "persönlichen, individuellen Dienst am Patienten" geprägt, auch ein Facharzt für plastische Chirurgie ("Schönheitschirurg") erfüllt diese Voraussetzungen. Die ärztliche Tätigkeit umfasst auch die Erstellung von Gutachten (Rz. 12), z. B. über die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, über kausale Zusammenhänge zwischen bestimmten Krankheiten und deren Ursachen (z. B. bei Berufskrankheiten, Unfällen usw.) sowie über den Eintritt des Tods und seiner Ursachen. Im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören hierzu auch Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern, über die Untersuchung von Körperflüssigkeiten oder Geweben auf dem Gebiet der übertragbaren Krankheiten sowie über die pharmakologische Wirkung von Medikamenten.
Rz. 52
Die Erstellung von Gutachten, die keinen therapeutischen Zwecken dienen (z. B. zur Blutalkoholbestimmung), können allenfalls als wissenschaftliche Tätigkeit freiberuflicher Betätigung zugeordnet werden. Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte ist keine gewerbliche Tätigkeit i. S. v. § 15 EStG. Das Ausstellen von ...