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Frotscher/Geurts, EStG § 1 Steuerpflicht / 6.2 Tatbestand

Marcus Lochte
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Rz. 40

§ 1 Abs. 3 EStG erfasst natürliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, also nicht bereits nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG aus dem Inland beziehen, also ohne die Regelung des § 1 Abs. 3 EStG der beschr. Steuerpflicht unterliegen würden.

Die inländischen Einkünfte gem. § 49 EStG können aus allen Einkunftsarten entstehen; die Regelung ist also nicht auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beschränkt. Ausgenommen sind daher sämtliche Einkünfte des Stpfl., die im Ausland bezogen werden oder auch inländische Einkünfte, die nicht unter § 49 EStG fallen. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG umfasst damit nicht das Welteinkommen. Nicht erforderlich ist auch, dass der Stpfl. persönlich im Inland tätig wird. Erfasst werden daher z. B. auch Einkünfte aus Vermietung von im Inland belegenem Grundbesitz.

Im Übrigen bestehen hinsichtlich der nach § 1 Abs. 3 EStG berechtigten Personen keine Einschränkungen; sie brauchen also nicht die Staatsangehörigkeit eines EG- oder EWR-Staates aufzuweisen oder dort ansässig zu sein. Die Staatsangehörigkeit erlangt erst bei der Erweiterung nach § 1a EStG Bedeutung. Dieses Besteuerungswahlrecht eröffnet die Möglichkeit, personen- und familienbezogene Vorteile, die beschr. Stpfl. nicht zustehen, in Anspruch zu nehmen (z. B. Splittingtarif, Sonderausgabenabzug).

Auch hinsichtlich des Staats des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts macht das Gesetz keine Einschränkung. Es braucht sich nicht um einen Anrainerstaat der Bundesrepublik zu handeln; ein physisches "Pendeln" über die Grenze ist nicht erforderlich. Der Stpfl. kann nur dann als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn e...

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