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Fristlose Kündigung wegen Katzenhaltung?

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Leitsatz

Ob die Katzenhaltung eine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters darstellt, die zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

 

Sachverhalt

Nach dem Mietvertrag war das Halten von Tieren verboten. Die Mieter halten trotz Abmahnungen seitens des Vermieters eine Katze. Der Vermieter kündigte fristlos.

 

Entscheidung

Die fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt. Die Katzenhaltung stellt hier trotz des vertraglichen Tierhaltungsverbots und der Abmahnungen durch den Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände keine erhebliche Vertragsverletzung dar. Zu Gunsten der Mieter ist hierbei zu berücksichtigen, daß die Haltung von Kleintieren, zu denen wohl auch Katzen zu rechnen sind, nicht vertraglich untersagt werden kann, insbesondere nicht in Formularverträgen. Außerdem hat der Vermieter keine nennenswerte Störung durch das Tier nachgewiesen. Die Mieter verletzen ihre mietvertraglichen Pflichten also nicht in derart grober Weise, daß eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. Der Vermieter ist daher gehalten, auf Unterlassung der Katzenhaltung zu klagen.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 27.01.1999, 14 S 13615/98

Fazit:

Ein formularmäßiges allgemeines Verbot jeglicher Tierhaltung ist unwirksam. Bei einer solchen unwirksamen Klausel darf der Vermieter z. B. eine Hundehaltung nur dann verbieten, wenn er konkrete Störungen durch das Haustier nachweist. Das ausdrückliche Verbot, Katzen oder Hunde zu halten, kann aber wirksam vereinbart werden.

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