Leitsatz
Die im Zustimmungsgesetz zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten eröffnete Möglichkeit, Steuerfestsetzungen für den Zeitraum der Rückwirkung des Abkommens auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist innerhalb von vier Jahren nach dem Ablauf des Jahres 1996 nachzuholen, gilt entsprechend für den Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 1992.
Normenkette
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob das FA verpflichtet ist, die Kläger für das Streitjahr (1992) zur ESt zu veranlagen.
Die Kläger sind Eheleute und hatten im Streitjahr zwei Kinder. Der Ehemann war während des gesamten Streitjahrs nichtselbstständig in Dubai (VAE) tätig. Von seinem Arbeitslohn in Höhe von 247.957,54 DM behielt der Arbeitgeber LSt ein. Ehefrau und Kinder wohnten im Streitjahr in Deutschland.
Im Mai 1999 gaben die Eheleute eine ESt-Erklärung ab, in der sie Zusammenveranlagung beantragten und unter der Rubrik "steuerfreier Arbeitslohn" den Arbeitslohn des Ehemanns für die Tätigkeit in Dubai aufführten. Weitere Einkünfte erklärten sie nicht.
Das FA lehnte die Durchführung einer Veranlagung ab. Das FG stimmte dem zu. Es sei im Streitfall keine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen; die Frist für einen Antrag auf Veranlagung sei versäumt worden (EFG 2002, 92).
Entscheidung
Der BFH sah die Dinge demgegenüber anders. Wenn der Gesetzgeber im Zustimmungsgesetz zur rückwirkenden Anwendung des neuen DBA-VAE den Lauf der Festsetzungsfristen außer Kraft setze, dann müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Gleiches für die Fristen zur ESt-Antragsveranlagung gelten.
Hinweis
Es handelt sich um eine amtliche, veröffentlichte Entscheidung des BFH mit allerdings nicht übermäßig weitreichenden praktischen Konsequenzen.
Es ging um die erstmalige Anwendung des am 10.8...