1 Allgemeines
Rz. 1
§ 9 ArbZG schreibt die Sonn- und Feiertagsruhe vor, die durch Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG als institutionelle Garantie grundgesetzlich geschützt ist. In § 10 ArbZG werden Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, die durch § 13 ergänzt werden.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 können die Bestimmungen von § 10 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung näher konkretisiert werden bzw. weitere Ausnahmen nach Nr. 2 zugelassen werden.
Abs. 2 enthält eine subsidiäre Ermächtigung für die Landesregierungen im Bedürfnisgewerbe. Die Absätze 3-5 ermächtigen die Aufsichtsbehörden zu weiteren Ausnahmebewilligungen und zur Feststellung, ob Beschäftigungen nach § 10 ArbZG zulässig sind.
2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung (Abs. 1)
Rz. 2
Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass von Rechtsverordnungen.
2.1 Gemeinsame Voraussetzungen
Rz. 3
Abs. 1 sieht 2 Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung vor: in Nr. 1 die nähere Bestimmung der Bereiche der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. der dort zugelassenen Arbeiten sowie in Nr. 2 die Zulassung weiterer Ausnahmen.
Für beide Alternativen bestehen teilweise gemeinsame Voraussetzungen.
2.1.1 Formelle Voraussetzungen
Rz. 4
Formelle Voraussetzung ist zunächst, dass das zuständige Organ tätig wurde. Für Verordnungen nach Abs. 1 ist die Bundesregierung zuständig.
Außerdem bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates.
Die allgemeinen Voraussetzungen, wie Angabe der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 2 GG, müssen ebenfalls eingehalten werden.
2.1.2 Materielle Voraussetzungen
Rz. 5
Für beide Varianten der Ermächtigung ist materielle Voraussetzung, dass die Verordnung der Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe dient.
Rz. 6
Schaden i. S. d. Vorschrift meint jeden Nachteil, der infolge der Unterbrechung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen eintreten kann.