Rz. 74
Zulässig ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 Variante 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, wenn davon der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs abhängt.
Reinigungsarbeiten umfassen Arbeiten zur Säuberung der Betriebsstätten, von Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Transport-und Fördersystemen, Leitungen zur Versorgung oder Entsorgung sowie von sonstigen Betriebsvorrichtungen von Schmutz, Staub, Abfällen oder Fremdkörpern. Dagegen zählt die Reinigung der Rohstoffe oder Fertigprodukte nicht hierzu, da dies Teil des Produktionsprozesses ist.
Instandhaltungsarbeiten sollen die Einsatzbereitschaft des Betriebes sicherstellen. Hierzu zählen die Pflege und Wartung von Betriebsmitteln, die Beseitigung von Störungen, der Ersatz von beschädigten Betriebsmitteln sowie die Reparaturen von Maschinen, Fahrzeugen, Werkzeugen und sonstigen Geräten. Dagegen wird das Aufstellen neuer Maschinen oder der Ersatz ganzer Betriebseinrichtungen nicht mehr vom Begriff der Instandhaltungsarbeiten gedeckt. Auch eine Funktionsprüfung durch Starten der reparierten Maschine ist eine Instandhaltungsarbeit, selbst wenn hierdurch der Produktionsprozess aufgenommen wird. Dagegen gehört die Überwachung der laufenden Maschine nach der erfolgten Reparatur nicht mehr hierzu, da dies wiederum dem Produktionsprozess zuzurechnen ist.
Die Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten können von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs oder von Fremdfirmen erbracht werden.
Rz. 75
Weitere Voraussetzung für die erlaubte Sonn- und Feiertagsarbeit ist, dass von den Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Betrieb nur bei Durchf...