Rz. 73
§ 10 Abs. 1 Nr. 14 enthält 3 Ausnahmefälle, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt ist. Die ersten beiden Varianten gehen auf den früheren § 105c Abs. 1 Nr. 3 GewO zurück.
Durch die Schaffung der Ausnahmetatbestände der Varianten 1 und 2 nimmt der Gesetzgeber auf wirtschaftliche Gesichtspunkte Rücksicht. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Unternehmer durch Instandhaltungs- und Vorbereitungsarbeiten eine Verkürzung der zulässigen wöchentlichen Betriebslaufzeiten von max. 144 Stunden hinnehmen muss, wenn dies mit einem erheblichen Mehraufwand und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Die Variante 3 trägt der technischen Weiterentwicklung Rechnung und soll die ständige Verfügbarkeit von Informationen sicherstellen.
4.14.1 Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist (Nr. 14 Var. 1)
Rz. 74
Zulässig ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 Variante 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, wenn davon der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs abhängt.
Reinigungsarbeiten umfassen Arbeiten zur Säuberung der Betriebsstätten, von Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Transport-und Fördersystemen, Leitungen zur Versorgung oder Entsorgung sowie von sonstigen Betriebsvorrichtungen von Schmutz, Staub, Abfällen oder Fremdkörpern. Dagegen zählt die Reinigung der Rohstoffe oder Fertigprodukte nicht hierzu, da dies Teil des Produktionsprozesses ist.
Instandhaltungsarbeiten sollen die Einsatzbereitschaft des Betriebes sicherstellen. Hierzu zählen die Pflege und Wartung von Betriebsmitteln, die Beseitigung von Störungen, der Ersatz von beschädigten Betriebsmitteln sowie die Reparaturen von Maschinen, Fahrzeugen, Werkzeugen und sonstigen Geräten. Dagegen wird das Aufstellen neuer Maschinen oder der Ersatz ganzer Betriebseinrichtungen nicht mehr vom Begr...