1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Bedeutung der Norm
Rz. 1
Der Katalog des § 64 EnergieStG zählt Handlungen in Form des aktiven Tuns, aber auch in Form des Unterlassens auf, bei denen es sich um Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt. Damit können diese Handlungen bereits im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen als Verbrauchsteuergefährdung bußgeldrechtlich sanktioniert werden. Denn bei § 381 AO handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können, ohne aber dass der Steueranspruch schon konkret gefährdet sein muss (Webel, in Schwarz/Pahlke, § 381 AO Rz. 1).
Rz. 2
Um solchen Handlungen vorzubeugen und auch sonstige Verstöße gegen die Vorschriften des Energiesteuerrechts zu verhindern, wird der Aufbau eines Compliance-Management-Systems angeraten (u. a. Thoms, in Stein/Thoms, Energiesteuern in der Praxis, 3. Aufl. 2016, 345; BGH v. 9.5.2017, 1 StR 265/16, wistra 2017, 390; Behr, BB 2017, 1931; Geunich, BB 2015, 104).
Rz. 3
Damit liegt die Bedeutung des § 64 EnergieStG letztendlich in der Sicherung des Steueraufkommens, indem er die Beteiligten zu regelkonformem Verhalten anhält (Möhlenkamp, in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2. Aufl. 2020, § 64 EnergieStG Rz. 1).
1.2 Normüberblick und Regelungskontext
Rz. 4
§ 64 EnergieStG enthält speziell zum Energiesteuerrecht erlassene Bußgeldtatbestände. Danach handelt derjenige ordnungswidrig i. S. v. § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO, der die dort bestimmten Handlungen in Form des aktiven Tuns oder Unterlassens vorsätzlich oder leichtfertig begeht.
Rz. 5
Dabei entspricht es herkömmlicher Gesetzgebungspraxis, in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen selbst Bußgeldvorschriften aufzunehmen, und dass § 381 AO nur dann Anwendung finden kann, wenn in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen für einen bestimmte...