Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
Rz. 18
Der Forderungsausfall muss auf die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers zurückzuführen sein. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist energiesteuerrechtlich nicht bestimmt. Unter Zahlungsunfähigkeit wird im Allgemeinen das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende andauernde Unvermögen des Schuldners verstanden, seine fälligen Geldverbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. Soyk, ZfZ 1997, 184 m. w. N.; Jatzke, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 60 EnergieStG Rz. 14). Zahlungsunfähigkeit liegt gem. § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. FG Hamburg v. 17.2.2010, 4 K 236/09). Bloße Zahlungsunwilligkeit oder eine vorübergehende Zahlungsstockung reichen nicht aus (vgl. Götz, BB 1999, 1686; BFH v. 8.8.2006, VII R 28/05, BFH/NV 2007, 162, ZfZ 2007, 45).
Rz. 19
Zahlungsunfähigkeit ist jedoch gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO i. d. R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach Auffassung des BFH liegt eine die Zahlungsunfähigkeit indizierende Zahlungseinstellung vor, wenn für die beteiligten Wirtschaftskreise nach außen hin erkennbar geworden ist, dass der Schuldner wegen seines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernsthaft geforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BFH v. 8.8.2006, VII R 28/05, BFH/NV 2007, 162, ZfZ 2007, 45). Hierbei wird allerdings nicht gefordert, dass der Schuldner sämtliche Zahlungen einstellt oder dass Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben. Erfolglose Vollstreckungsversuche oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden regelmäßig den Schluss rechtfertigen, dass der Schuldner dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen u...