Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR, die eine mobile Anästhesiepraxis betriebt und nicht über eigene Praxisräume verfügt, verliert ihre Freiberuflichkeit nicht dadurch, dass sie zwar eine angestellte Anästhesistin beschäftigt, die jedoch nur für einfach gelagerte Anästhesien eingeteilt wird.
Sachverhalt
Im Streitfall handelte es sich um einen mobilen Anästhesiebetrieb, d. h., die Steuerpflichtige (GbR) verfügte selbst über keine Praxisräume, sondern die Gesellschafter der GbR übten ihre Tätigkeit in den Praxen der die GbR beauftragenden Operateure aus. Wöchentlich wurde im Voraus festgelegt, welcher Arzt bei welchem Operateur tätig werden soll. Die Gesellschafter haben eine Reihe standardisierter Behandlungsmethoden entwickelt. Nach einer von einem Partner durchgeführten Voruntersuchung schlug dieser eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führte dann ein anderer Arzt durch. Die GbR beschäftigte zeitweise eine angestellte Ärztin, die nur bei den eigentlichen Anästhesien eingesetzt wurde. Dagegen gehörten Voruntersuchungen nicht zu ihrem Aufgabenbereich. Soweit die GbR die Anästhesie in problematischen Fällen nicht ablehnte, blieb die Anästhesie in derartigen problematischen Fällen einem der Partner vorbehalten. Für die angestellte Ärztin verblieb die Durchführung von einfach gelagerten Anästhesien. Das Finanzamt stufte die Einkünfte der GbR aufgrund der Beschäftigung der angestellten Ärztin als gewerblich ein. Die Gesellschafter der Klägerin seien zwar leitend tätig, die angestellte Ärztin sei aber nach der "Berufsordnung für Ärzte" zur eigenverantwortlichen und weisungsfreien Arbeit verpflichtet. Während einer Operation sei sie "auf sich allein gestellt". Anders als bei einem angestellten Zahnarzt, wo der Praxisin...