Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiberuflichkeit einer mobilen Anästhesiepraxis trotz der Beschäftigung einer angestellten Ärztin
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR, die eine mobile Anästhesiepraxis betreibt und nicht über eigene Praxisräume verfügt, ist auch dann leitend und eigenverantwortlich i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG und damit freiberuflich tätig, wenn sie zwar eine angestellte Anästhesistin beschäftigt, die jedoch nur für einfach gelagerte Anästhesien eingeteilt wird, wogegen ausschließlich die an der GbR beteiligten Ärzte alle schwierigen Fälle, sämtliche Aufklärungsgespräche sowie Voruntersuchungen selbst durchführen, die Behandlungsmethode (auch für die von der angestellten Ärzten behandelten Patienten) festlegen und die Anästhesieunterlagen mit dem Logo der Praxis übergeben (entgegen Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 24.8.2006, 1 K 982/03).
2. Hinsichtlich der Eigenverantwortlichkeit besteht kein Unterschied zwischen einer angestellten Anästhesistin und einem angestellten Rechtsanwalt, der bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins ebenfalls eigenverantwortlich handeln muss, ohne dass dies – auch bei einer größeren Rechtsanwaltskanzlei – zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen würde, obwohl auch die Fehlentscheidung eines angestellten Rechtsanwalts schwerwiegende Folgen für den Mandanten nach sich ziehen kann.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2-3, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 vom 28. Juli 2006 bzw. für 2005 vom 21. Februar 2007 und der zu diesen Bescheiden ergangene Einspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 – g...