Leitsatz
Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BFH, Urteil v. 9.2.2012, VI R 44/12, zu der Frage, wann bei der Geltendmachung von Fahrtkosten als Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, erscheint ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 FGO, ob der Aufwand eines volljährigen Kindes für Fahrten zwischen seinem Lebensmittelpunkt, und seiner betrieblichen Ausbildungsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu ermitteln ist.
Sachverhalt
Die Antragstellerin (AS) bezog für den in ihrem Haushalt lebenden Sohn, welcher 100 km vom Wohnsitz entfernt eine Berufsausbildung begonnen hat, Kindergeld. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Einspruchs-entscheidung (EE) begehrt die AS vor dem FG die Berücksichtigung der Fahrtkosten Ihres Sohnes zwischen dessen Wohnsitz und der Ausbildungsstätte bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge in Höhe der für Reisekosten geltenden Pauschale von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen, da es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handele.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG bestehen an der Entscheidung der FK ernstliche Zweifel bezüglich der angefochtenen Aufhebung des Kindergeldbescheides, da der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung als tragenden Grund für die Nichtanwendbarkeit der Entfernungspauschale ausgeführt hat: "Denn auch wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Wie bei einer Auswärtstätigkeit hat in einem solchen Fall de...