Leitsatz
1. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 verwendete Begriffsdefinition für KMU ist europarechtlich zu interpretieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 3.7.2014, III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157).
2. Für die Auslegung des in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a des Anhangs der KMU-Empfehlung vom 6.5.2003 verwendeten Begriffes der Risikokapitalgesellschaft ist im Einklang mit dem europarechtlichen Verständnis des Tatbestandsmerkmals der KMU auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU (ABlEU C 194/2 vom 18.8.2006) abzustellen.
3. Der Begriff des Risikokapitals erfordert in positiver Hinsicht besonders riskante Investitionen in einer frühen Wachstumsphase des Unternehmens (sog. Seed-, Start-up- und Expansionsphase) und grenzt sich in negativer Hinsicht ab von dem Erwerb einer zumindest beherrschenden Beteiligung an einem Unternehmen durch Übernahme von Aktiva oder Geschäftsteilen von den bisherigen Anteilseignern durch Verhandlungen oder im Wege eines Übernahmeangebots (sog. Buy-out).
Normenkette
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Unterabs. 2 EGEmpf 361/2003 Anh. 1
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine 2002 gegründete GmbH, deren vollständig von der Y gehaltenes Stammkapital im Juli 2007 im Wege der Barkapitalerhöhung von 25.000 EUR auf 5 Mio. EUR erhöht wurde. Mit Unternehmenskaufvertrag vom August 2007 erwarb sie den gesamten Geschäftsbetrieb der 1993 gegründeten X. Zugleich änderte sie ihre Firma sowie ihren Gegenstand entsprechend. Daneben wurde der Anteil der Y am Stammkapital der Klägerin auf 90 % reduziert, indem Y dem B einen Geschäftsanteil in Höhe von 10 % übertrug. B hatte dem bisherigen Management der X angehört und sollte als ...