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Entzug des Wohnungseigentums: Bruchteilseigentum

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Wohnungseigentum, das mehreren gemeinschaftlich zusteht (Bruchteilseigentum), kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht.

Der nicht störende Miteigentümer ist entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.

 

Normenkette

WEG § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2

 

Das Problem

  1. Ehemann B1 und Ehefrau B2 sind je zu ½ Miteigentümer eines Wohnungseigentums, welches sie seit Jahrzehnten selbst bewohnen. Der psychisch gestörte, aber nicht schuldunfähige B1 beschmiert wiederholt das Treppenhaus, eine Hinweistafel im Eingangsbereich der Wohnungseigentumsanlage, eine Wohnungstür und Briefkästen anderer Wohnungseigentümer mit beschimpfenden Schriftzügen. B1 beleidigt ferner andere Wohnungseigentümer lautstark und wiederholt in Fäkalsprache mit rassistischem Vokabular. Ferner kommt es mehrfach zu erheblichen Körperverletzungen.
  2. Der Verwalter fordert B1 und B2 unter Abmahnung mehrfach vergeblich auf, dieses Verhalten umgehend einzustellen. Im September 2015 beschließen die Wohnungseigentümer daher, gegen B1 und B2 eine Entziehungsklage zu führen. Ferner fordern sie B1 und B2 unter Fristsetzung auf, ihr Wohnungseigentum zu veräußern und ermächtigen den Verwalter, bei erfolglosem Verstreichen d...

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  Leitsatz (amtlich) a) Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht. b) Der nicht störende Miteigentümer ist ...

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