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Einbau eines Windfangs als bauliche Veränderung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. In einem Fall, den das BayObLG zu entscheiden hatte, ging es um den Einbau eines Windfang auf einer sondergenutzten Fläche. Das Gericht betrachtete diese Maßnahme als zustimmungsbedürftige, den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage beeinträchtigende bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Solche Maßnahmen bedürften - mit Ausnahme der in § 22 Ab. 1 S. 2 WEG geregelten Fälle - der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Unter "Nachteil" im Sinne des § 14 WEG sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, also auch nicht ganz geringfügige Beeinträchtigungen des optischen Gesamteindrucks der Anlage (Störung der Harmonie). Das architektonisch-ästhetische Bild einer Wohnanlage dürfte nicht gestört werden.

2. Eine baubehördliche Genehmigung hinsichtlich baulicher Veränderungen greife im Übrigen nicht in das zwischen Wohnungseigentümern bestehende privatrechtliche Rechtsverhältnis ein. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass selbst bei behördlicher Genehmigung einer baulichen Änderung ggf. immer noch die Zustimmung der anderen Eigentümer vorliegen muss, soweit deren Rechte negativ betroffen sind und sich aus § 14 WEG keine Duldungspflicht ergibt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.04.1982, BReg 2 Z 41/81)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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BayObLG BReg 2 Z 41/81
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