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Eigentumsverhältnisse bezüglich Balkonen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Brüstung und Geländer sondereigentumsfähiger Balkone gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum

    "Unterhalts-Verpflichtungen" können als auszulegende Instandsetzung auch zu Lasten betroffener Balkon-Sondereigentümer vereinbart werden

 

Normenkette

§ 5 WEG, § 10 Abs. 1 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 21 WEG

 

Kommentar

1. In einer Gemeinschaftsordnung war u.a. vereinbart: "Die Unterhaltung der Terrasse und der Balkone unterliegt ausschließlich demjenigen Sondereigentümer, welcher die Terrasse oder die Balkone benützt."

Ein Antragsteller ließ die Holzbrüstung seines Balkons ersetzen und forderte von der Gemeinschaft die Hälfte des dafür aufgewendeten Betrages (DM 4.662). In allen Instanzen wurde der Antrag abgewiesen.

2. Balkone sind grundsätzlich sondereigentumsfähig, und zwar unabhängig davon, dass diejenigen Teile eines Balkones, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (h.R.M. zu § 5 Abs. 2 WEG). Desgleichen sind gem. § 5 Abs. 1 WEG Teile eines Balkones nicht Sondereigentum, durch deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügung die äußere Gestalt des Gebäudes verändert würde. Eine Balkonbrüstung oder ein Balkongeländer gehört demnach jedenfalls zum Gemeinschaftseigentum (ebenfalls h.M.).

Die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nun grundsätzlich den Eigentümern gemeinschaftlich (§ 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG). Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums kann jedoch in Abweichung von der gesetzlichen Regelung ( § 16 Abs. 2 WEG) durch Vereinbarung der Eigentümer anderweitig geregelt, insbesondere auch einem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt werden ( § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG). Dies ist hier in zulässiger W...

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