Leitsatz
Auch der Kauf eines Wohngebäudes von der Mutter des Anspruchsberechtigten mit gleichzeitiger Darlehensgewährung durch die Mutter kann einen Anspruch auf Eigenheimzulage begründen. Entscheidend ist, ob der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Ist dies der Fall, ist es ohne Bedeutung, wenn das Darlehen innerhalb der statistischen Lebenserwartung der Mutter nur anteilig getilgt wird und der Erwerber ohnehin voraussichtlich die Mutter beerben wird.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 1998 von der damals 70jährigen Mutter ein Wohnhaus für 200.000 DM erworben. Nach zwischenzeitlicher Fremdfinanzierung des Kaufpreises wurde noch im Jahr 1998 ein Darlehen über 200.000 DM mit der Mutter vereinbart, mit dessen Auszahlungsbetrag die Finanzierung abgelöst wurde. Die Laufzeit des Darlehens endet im Jahr 2026. Es sieht eine Verzinsung von jährlich 4 % und monatliche Ratenzahlungen von 1.000 DM vor. Das Darlehen ist nicht gesichert. Der Vertrag enthält aber eine Regelung, wonach die Darlehensgeberin eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen kann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse Sicherheiten erforderlich erscheinen lassen.
Das Finanzamt sah hierin einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und versagte den Anspruch auf Eigenheimzulage. Im Darlehensvertrag fehle eine Vereinbarung über den Todesfall. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Zahlung von monatlich 1.000 DM nicht am Darlehenbetrag, sondern am Geldbedarf der Mutter orientiert sei. Außerdem sei angesichts des Alters der Mutter mit einer nennenswerten Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen, da dieses mit dem Tod der Mutter und der Erbschaft durch den Darlehennehmer entfallen wird. Der Darlehensvertrag halte damit einem Fremdvergleich nicht stand. Die gesamte Gestaltung sei deshalb als v...