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Ehezeitanteil bei schuldrechtlich auszugleichendem Anrecht

Barbara Rotter
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Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Gegenstand des Verfahrens war primär die Frage, wie der Ehezeitanteil der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des geschiedenen Ehemannes zu bemessen ist.

 

Sachverhalt

Die Ehe der Parteien war mit Verbundurteil vom 6.6.1983 geschieden worden. Mit diesem Urteil wurde auch der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Als Ehezeit wurde die Zeit vom 1.6.1966 bis zum 30.11.1982 zugrunde gelegt. Zugunsten der Antragstellerin wurden Rentenanwartschaften i.H.v. 314,35 DM des Ehemannes übertragen. Außer den gesetzlichen Anwartschaften hatte der Ehemann unverfallbare Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Firma B. i.H.v. 10.596,00 DM erworben.

Die hiesige Antragstellerin war Rentnerin und bezog Schwerbehindertenrente. Sie beantragte nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und begehrte zunächst von dem Antragsgegner Auskunft zur Höhe seiner Betriebsrente, die diese auch erfüllte.

Der Antragsgegner war vom 5.2.1968 bis zum 31.5.2004 für die B. tätig und bezog hieraus eine jährliche Rente von 9.207,36 EUR.

Das AG hat mit Beschluss vom 15.7.2009 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 93,76 EUR zu zahlen und in dieser Höhe der Antragstellerin ein Anspruch auf Rentenzahlung gegen die Beteiligte zu 3. abzutreten. Es hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es nur die Versorgungsanwartschaften aus dem "Besitzstand/Firmenrente", die der Antragsgegner bis zum 31.12.1993 erworben hatte, berücksichtigt hat. Der Ehezeitanteil betrage 187,52 EUR, so dass der Antragstellerin hiervon die Hälfte, mithin 93,76 EUR, zustehe. Die weiteren Betriebsanwartschaften wurden vom AG n...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ehezeitanteil bei schulrechtlich auszugleichendem Anrecht  Leitsatz (redaktionell) Bestimmung des Ehezeitanteils einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung beim Versorgungsausgleich  Normenkette BGB § 1587 Abs. 2, ...

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