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Ehescheidung: Scheidungsvoraussetzungen; Aufrechterhaltung der Ehe wegen unbilliger Härte

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ehe als gescheitert anzusehen ist, auch wenn die Vermutungen des § 1566 BGB nicht greifen.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1973 geheiratet und lebten seit Juni 2007 innerhalb der Ehewohnung voneinander getrennt. Im Januar 2009 zog die Antragsgegnerin dort aus. Mit Schriftsatz vom 8.1.2009 hat der Antragsteller unter Hinweis auf die Trennungszeit die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin trat dem Scheidungsbegehren u.a. mit der Begründung entgegen, dass bislang eine Regelung über Folgesachen nicht erfolgt sei.

Das AG hat den Scheidungsantrag des Antragstellers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Ehescheidung durch die Antragsgegnerin greife die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht ein. Gleiches gelte für die Vermutung nach § 1566 Abs. 2 BGB, da die Eheleute noch nicht drei Jahre voneinander getrennt lebten.

Das Scheitern der Ehe könne nicht festgestellt werden.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit der Berufung und verfolgte sein Scheidungsbegehren weiter.

Die Antragsgegnerin beantragte Zurückweisung der Berufung und ließ sich dahingehend ein, eine Scheidung zum jetzigen Zeitpunkt stelle für sie eine unbillige Härte dar. Sie habe aufgrund einer sehr angespannten Lage mit ihrem Arbeitgeber unter psychischen Problemen gelitten.

Die Berufung des Antragstellers erwies sich als erfolgreich und führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung im Hinblick auf die noch offene Folgesache Versorgungsausgleich.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG lagen die Scheidungsvoraussetzungen vor. Dies sei dann der Fall, wenn die Ehe gemäß § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB gescheitert sei....

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ehescheidung: Scheidungsvoraussetzungen. Aufrechterhaltung der Ehe wegen unbilliger Härte  Leitsatz (redaktionell) Auch wenn die Vermutungen des § 1566 Abs. 1 BGB wegen fehlender Zustimmung bzw. nach § 1566 Abs. 2 BGB ...

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