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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / II. § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 27

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV gilt eine Ausnahme für den Fall, dass das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

 

Rz. 28

In Einzelfällen kann die Verteilung unmöglich sein, weil Versorgungsleitungen durch mehrere Nutzereinheiten führen und eine Zwischenmessung nicht möglich ist.[60] Verbrauchswerte, die von Zählern abgelesen werden, deren Eichgültigkeitsdauer abgelaufen ist, sind nicht gänzlich unverwertbar; ihnen fehlt lediglich die Vermutung der Richtigkeit, so dass die Richtigkeit auf andere Weise – z.B. durch Sachverständigengutachten oder durch den Vortrag geeigneter Schätzgrundlagen – festgestellt werden muss.[61]

 

Rz. 29

Unverhältnismäßig hohe Kosten der Erfassung und Verteilung liegen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1b Hs. 2 HeizkostenV vor, wenn die Kosten nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können. Für die Frage, ob Kosten für von der HeizkostenV geforderte Einrichtungen unverhältnismäßig hoch sind, ist der Vergleich der Installationskosten nebst Mess- und Abrechnungsaufwand zur möglichen Energieeinsparung maßgebend.[62]

 

Rz. 30

Die in § 12 Abs. 1 HeizkostenV zugrunde gelegte Einsparungsquote von 15 % ist auch im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV maßgebend. Die Energieeinsparung von 15 % ist nach den Kosten zu berechnen, die in dem Abrechnungszeitraum entstanden sind, der dem Vergleichszeitpunkt vorangegangen ist. Zu erwartende Preissteigerungen sind aber bei der Prognose zu berücksichtigen.[63]

 

Rz. 31

Danach ergibt sich für die Installation von Warmwasserzählern z.B. folgende Vergleichsrechnung: Betragen die gemäß § 9 Abs...

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