Leitsatz
Im Rahmen der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger seine Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar.
Normenkette
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb Satz 2 EStG, § 10 Abs. 3 EStG in der bis 2004 geltenden Fassung, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Der Kläger war zunächst als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Danach war er freiberuflich tätig, blieb aber freiwillig in der GRV versichert. Die von ihm geleisteten Beiträge lagen in keinem Jahr oberhalb des jeweiligen Höchstbeitrags zur GRV. Der Kläger hatte aber in erheblichem Umfang in kapitalbildende Lebensversicherungen eingezahlt. Die von ihm im Streitjahr 2011 bezogenen Rentenzahlungen der GRV besteuerte das FA mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil von 62 %. Der Kläger meinte indes, die Öffnungsklausel sei anwendbar. Da er nicht pflichtversichert gewesen sei, habe der Höchstbeitrag bei Null gelegen, sodass jeder von ihm tatsächlich geleistete Beitrag als oberhalb des Höchstbeitrags liegend anzusehen sei. Außerdem komme es zu einer unzulässigen doppelten Besteuerung, weil die Beiträge in die GRV nachrangig zu allen anderen Vorsorgeaufwendungen seien. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.9.2015, 5 K 1075/13, Haufe-Index 9157710, EFG 2016, 572).
Entscheidung
Die Revision war nur insoweit begründet, als nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Höhe der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG die geltend gemachten außerge...