Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffnungsklausel bei der Besteuerung einer Leibrente aus einer gesetzlichen Altersversicherung eines Selbstständigen. Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Leibrente kann auf Antrag nur dann nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG mit dem Ertragsanteil besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beträgen beruht, die mindestens zehn Jahre oberhalb des Betrages des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
2. Mit dem Begriff „Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung” ist für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung deren Höchstbeitrag und für die übrigen Versicherten der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten gemeint.
3. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Unterbuchst. aa); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Unterbuchst. bb); GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Besteuerung unterliegenden Anteils der gesetzlichen Rente des Klägers.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Steuerberater selbständig tätig, seine Ehefrau arbeitete als Buchhalterin. Ab dem 01.07.2011 erhielt der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 5.324 EUR. Im Anschreiben zur...