Torsten Werner
, Helmut Krämer
Tz. 285
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Zahlt eine ausl Kap-Ges anlässlich einer Kap-Herabsetzung Nennkap an einen inl AE zurück, führt dies – ebenso wie im Inl-Fall – beim AE grds nicht zu einem stpfl Kap-Ertrag. Vielmehr sind auf AE-Ebene die AK bzw der Bw der Kap-Beteiligung entspr zu verringern (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 100). Wegen der Definition des Nennkap bei ausl Kap-Ges s Behrens/Renner (BB 2016, 1180, 1181 und s Oppel (IWB 2020, 375, 379). Danach sind Leistungen einer ausl Gesellschaft immer dann außerhalb der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs 1 S 3 KStG als Nennkap einzuordnen, wenn sie sich aus Mitteln speisen, die entweder im ausl HReg eingetragen oder in der Satzung festgelegt sind oder nur iRe formalisierten Verfahrens an die AE ausgezahlt werden dürfen.
Tz. 286
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach Inkrafttreten des JStG 2022 erfasst der Ges-Wortlaut des § 27 Abs 8 KStG neben der Rückgewähr von nicht in das Nennkap geleisteten Einlagen auch die in § 28 KStG geregelte Rückzahlung von Nennkap. Diese Auslegung ergab sich bis dahin aus dem Schr des BMF v 04.04.2016 (BStBl I 2016, 468). Hierzu s Tz 287. Durch die Verwendung des Begriffs "Einlagenrückgewähr" in S 3 wird ein inhaltlicher Bezug zu den S 1 und 2 des § 27 Abs 8 KStG hergestellt. In S 2 ist der Fall der Nennkap-Rückzahlung durch Bezug auf § 28 KStG enthalten. Damit werden nach S 3 von einer Einlagenrückgewähr sowohl Nennkap-Rückzahlungen als auch die Rückzahlung von nicht in das Nennkap geleisteten Einlagen erfasst (s BT-Drs 20/4729, 160). Weiter enthalten S 9 und § 34 Abs 10 KStG einen ausdrücklichen Bezug auf Nennkap-Rückzahlungen.
Tz. 287
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 04.04.2016, BStBl I 2016, 468 Rn 2) zu § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG werden auch Nenn-Kap-Rückzahlungen von § 27 A...