Tz. 127j
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Rn 5 iVm Rn 1 des BMF-Schr v 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479) enthalten Sonderregelungen für mobile BHKW. Dies sind transportable Einrichtungen, die an vd Orten eingesetzt werden können, zB im Sommer an einem Freibad und im Winter an einer Schule oder einem Hallenbad.
Rn 1 des BMF-Schr verlangt, dass das mobile BHKW mehr als 50 % seiner Wärmemenge im Jahr an das Bad abgibt. Eine überwiegende (gleichzeitige) Wärmeabgabe an andere Gebäude durch das BHKW ist also schädlich. Diese Regelung führt jedoch gleichzeitig dazu, dass das mobile BHKW (bei zeitlich voneinander getrenntem Einsatz an vd Orten) eine technisch-wirtsch Verflechtung zwischen dem Energieversorgungs-BgA und nur einer weiteren Einrichtung herstellen kann. Wird das BHKW zB im Sommer am Freibad eingesetzt und gibt an dieses 60 % seiner jährlichen Wärmemenge ab, so kann der Einsatz dieses BHKW im Winter an einer Sporthalle, an die es die (restlichen) 40 % seiner Jahreswärmemenge abgibt (wegen Unterschreitung der 50 %-Grenze) nicht zu einer Verflechtung (auch) dieser Sporthalle mit dem Elektrizitätsversorgungs-BgA führen.
Nach Rn 1 des BMF-Schr v 11.05.2016 müssen hinsichtlich des mobilen BHKW auch die übrigen Zusammenfassungsvoraussetzungen erfüllt sein; dies betrifft uE insbes den Anteil am Gesamtwärmebedarf des Bades (s Tz 127 fff), die Mindesthöhe der elektrisch installierten Leistung (s Tz 127h) und die Wirtschaftlichkeit der Verflechtung (s Tz 127l ff).
Nach Rn 5 des BMF-Schr v 11.05.2016 ist der Schwellenwert von 25 % des Gesamtwärmebedarfs des Bades (s Tz 127 f) in Fällen eines mobilen BHKW in der Zeitspanne zu prüfen, in der das BHKW beim Bad-BgA betrieben wird.
Tz. 127k
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Missverständlich ist uE die Aussage in Rn 1 des BMF-Schr v 11.05.2016, wonach d...